Förderverein der Staatlichen Regelschule Petrischule

- 100 Jahre Petrischule -

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen: Förderverein der Staatlichen Regelschule Petrischule „100 Jahre Petrischule“.
2) Sitz des Vereins ist Mühlhausen.
3) Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, ist der Sitz des Vereins.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Zweck wird durch die Bereitstellung finanzieller und materieller Mittel für die Petrischule verwirklicht. Weiterhin dient er der Verbesserung des Lernumfeldes für die Schüler, wie z.B. der Gestaltung von Schulhof und Schulhaus und der Unterstützung bei Projektwochen und Schulfesten.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Die unter der Satzung des Fördervereins genannten Ämter sind Ehrenämter.
Die Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist freiwillig, die daraus erwachsende Geschäftigkeit wird unentgeltlich ausgeübt. Nur die durch Erledigung einzelner Geschäfte erwachsenden baren Auslagen können erstattet werden.
7) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Verein Miteinander e.V. für Demokratie und Toleranz in Mühlhausen,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Geschäftsjahr

1) Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist,
die Zwecke des Vereins zu fördern.
Die Mitgliedschaft im Förderverein wird nach schriftlichem Beitrittsantrag durch den Vorstand bestätigt.
2) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September.
b) durch Ausschluss aus dem Verein, der aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung beschlossen werden kann. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn ein Mitglied den Zweck des Vereins bewusst und beharrlich zuwiderhandelt und die Interessen des Vereins schädigt
c) wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung zwei Jahre im Rückstand ist und trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung einen weiteren Monat im Rückstand bleibt.
d) mit Beendigung des Schulbesuches des Kindes endet automatisch die Mitgliedschaft. Wird die Weiterführung der Mitgliedschaft gewünscht muss dies dem Vorstand in schriftlicher Form vorgelegt werden
e) durch Tod.

§ 5 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Beiträge

1) Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten, deren Höhe von ihnen selbst zu bestimmen ist. Es sollten jedoch jährlich mindestens 5,- € entrichtet werden.
Über einen höher gezahlten Beitrag würden wir uns freuen.
2) Die Beiträge sind jährlich fällig.
3) Der Mitgliedsbeitrag wird von jedem Mitglied im 1. Quartal des Kalenderjahres gezahlt.

§ 7 Organe
1) Der Vorstand
2) Die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand

besteht aus:

1. dem jeweiligen Vorsitzenden der Schulpflegschaft als Vorsitzenden, der von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Bei Nichtbestätigung steht der Versammlung die Wahl des Vorsitzenden zu,
2. dem jeweiligen Schulleiter als Stellvertreter,
3. dem Kassierer,
4. dem Schriftführer,
5. und einem Beisitzer.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder gem. Ziffern 3, 4 und 5 erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach dessen Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der jeweilige Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung ein. Er muss zu einer Sitzung einladen (Frist 14 Tage), wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich mit Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar innerhalb der ersten 8 Wochen des Kalenderjahres. Anträge zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden, müssen aber dem Vorstand 5 Tage vor dem Tagungstermin vorliegen.
2) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat in jedem Jahr vorzusehen:
a) Bericht des Vorstandes über das vergangene Geschäftsjahr,
b) Vorlage des Kassenberichtes und Beschluss über die Entlastung des Vorstandes,
c) Bestätigung oder Wahl des Vorstandes gemäß § 8 /Pkt. 5
d) Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Stellvertreter, denen die Kassenunterlagen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen.
3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
a) aufgrund eines Vorstandbeschlusses
b) wenn mindestens 20 Mitglieder das schriftlich beantragen (Frist 14 Tage).
4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom Kassierer, unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung und der Tagesordnung einberufen; einer der genannten führt entsprechend den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
5) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.
Dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich.
a) bei Satzungsänderungen,
b) bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens (Saldo der Bestände am Tag der Auflösung).
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Leiter der Mitgliederversammlung (auf Antrag geheime Abstimmung).
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Verwendung des Vereinsvermögens

1.) Die Verwendung des Vereinsvermögens gemäß § 2/ Pkt. 1 obliegt dem Vorstand.
2.) Unterschriftsberechtigt ist der 1.Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer.
3.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 11 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Vereins und Ladungen zu den Versammlungen erfolgen durch Rundschreiben oder in anderer geeigneter, vom Vorstand zu bestimmender, Form.

 
§ 12 Schlussbestimmung

Soweit die vorstehende Satzung nichts Abweichendes bestimmt, gelten für den Verein die Vorschriften des BGB.

Mühlhausen, 14.10.2021