Satzung
Förderverein der Staatlichen
Regelschule „Petrischule“, Petriteich
- 100 Jahre Petrischule -
Name und Sitz
§ 1 1) Der Verein führt den Namen:
„Förderverein der Staatlichen Regelschule „Petrischule“,
Petriteich
- 100 Jahre Petrischule – „
2)Sitz des Vereins ist Mühlhausen.
3)Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche, die sich
aus der Mitgliedschaft ergeben, ist der Sitz des Vereins.
Zweck des Vereins
§ 2 1)Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
Der satzungsmäßige Zweck wird verwirklicht durch die Bereitstellung
finanzieller und materieller Mittel für die Petrischule.
Weiterhin bietet der Förderverein Kurse und Fortbildungskurse für
neue Medien an (Computer).
2)Der Verein ist nicht auf Erwerb gerichtet und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3)Die unter der Satzung des Fördervereins genannten Ämter sind Ehrenämter.
Die Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist freiwillig, die daraus erwachsende
Geschäftigkeit wird unentgeltlich ausgeübt. Nur die durch Erledigung
einzelner Geschäfte erwachsenden baren Auslagen können erstattet
werden.
4)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Geschäftsjahr
§ 3 1)Das Geschäftsjahr ist gleich dem Schuljahr.
Mitgliedschaft
§ 4 1)Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Vereins zu fördern.
Die Mitgliedschaft im Förderverein wird nach schriftlichem Beitrittsantrag
durch den Vorstand bestätigt.
2)Die Mitgliedschaft erlischt:
a)durch schriftliche Austrittserklärung,
b)durch Ausschluss aus dem Verein, der aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden kann. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn ein Mitglied
den Zweck des Vereins bewusst und beharrlich zuwiderhandelt und die Interessen
des Vereins schädigt oder mit der Beitragszahlung länger als ein
Jahr im Rückstand ist und trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung einen
weiteren Monat im Rückstand bleibt.
c)durch Tod.
§ 5 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Beiträge
§ 6 1)Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten, deren Höhe
von ihnen selbst zu bestimmen ist. Es sollten jedoch jährlich mindestens
5,- € entrichtet werden. Über einen höher gezahlten Beitrag
würden wir uns freuen.
2)Die Beiträge sind jährlich fällig.
Organe
§ 7 1)Die Mitgliederversammlung
2)Der Vorstand
Der Vorstand
§ 8 besteht aus:
1.dem jeweiligen Vorsitzenden der Schulpflegschaft als Vorsitzenden, der von
der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Bei Nichtbestätigung
steht der Versammlung die Wahl des Vorsitzenden zu,
2.dem jeweiligen Schulleiter als Stellvertreter,
3.dem Kassierer,
4.dem Schriftführer,
5.und einem Beisitzer.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder
gem. Ziffern 3, 4 und 5 erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf unbestimmte
Zeit.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach dessen Satzung
und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende. Der jeweilige Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung
ein. Er muss zu einer Sitzung einladen (Frist 14 Tage), wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder dies schriftlich mit Angabe der gewünschten Tagesordnung
verlangen.
Mitgliederversammlung
§ 9 1)Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt, und zwar innerhalb der ersten 8 Wochen nach Schuljahresbeginn. Anträge
zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung können von jedem
Mitglied gestellt werden, müssen aber dem Vorstand 5 Tage vor dem Tagungstermin
vorliegen.
2)Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat in jedem Jahr
vorzusehen:
a)Bericht des Vorstandes über das vergangene Geschäftsjahr,
b)Vorlage des Kassenberichtes und Beschluss über die Entlastung des Vorstandes,
c)Bestätigung oder Wahl des Vorstandes gemäß § 8 / Pkt.
5
d)Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Stellvertreter, denen die Kassenunterlagen
mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen.
3)Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
a)aufgrund eines Vorstandbeschlusses
b)wenn mindestens 20 Mitglieder das schriftlich beantragen ( Frist 14 Tage).
4)Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom Kassierer, unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung und der Tagesordnung einberufen; einer der genannten führt entsprechend den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
5)Die Mitgliederversammlungen
sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit
einfacher Stimmenmehrheit. Dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
ist erforderlich:
a)bei Satzungsänderungen,
b)bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung
des Vereinsvermögens ( Saldo der Bestände am Tag der Auflösung
).
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Leiter der Mitgliederversammlung ( auf
Antrag geheime Abstimmung ).
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Ausfall des Vereinsvermögens
§ 10 Das Vereinsvermögen ist bei der Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ausschließlich und
unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse darüber, wie das Vermögen in diesem Fall zu verwenden
ist, dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Verwendung des Vereinsvermögens
§ 11 1.)Die Verwendung des Vereinsvermögens gemäß §
2 / Pkt. 1 obliegt dem Vorstand.
2.)Unterschriftsberechtigt ist nur der Schulleiter.
3.)Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden.
4.)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Bekanntmachungen
§ 12 Bekanntmachungen des Vereins und Ladungen zu den Versammlungen erfolgen
durch Rundschreiben oder in anderer geeigneter, vom Vorstand zu bestimmender
Form.
Schlussbestimmung
§ 13 Soweit die vorstehende Satzung nichts abweichendes bestimmt, gelten
für den Verein die Vorschriften des BGB.